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Die Richtlinie nach § 390 SGB V einfach erklärt

Viele Praxen sind verunsichert: Was genau verlangt die IT-Sicherheitsrichtlinie – und betrifft sie meine Praxis überhaupt? Die kurze Antwort: Ja, sie betrifft jede Praxis.

Worum geht es?

Die Richtlinie nach § 390 SGB V (vormals § 75b) verpflichtet vertragsärztliche und -zahnärztliche Praxen dazu, angemessene IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen. „Angemessen” heißt: Die Anforderungen sind nach Praxisgröße gestaffelt – eine Einzelpraxis muss weniger nachweisen als ein großes MVZ.

Typische Anforderungen

  • Aktuelle Geräte und Software (Updates, Virenschutz)
  • Sichere Passwörter und klare Zugriffsrechte
  • Regelmäßige, geprüfte Backups
  • Dokumentation der getroffenen Maßnahmen

Pragmatisch umsetzen

Sie müssen nicht alles auf einmal tun. Sinnvoll ist ein Sicherheitscheck, der den Ist-Zustand aufnimmt, gefolgt von einem priorisierten Maßnahmenplan. So arbeiten Sie die wichtigsten Punkte zuerst ab – ohne den Praxisbetrieb zu stören.

Einmal reicht nicht

IT-Sicherheit ist kein Zustand, den man einmal erreicht und abhakt. Geräte, Software und Bedrohungslage ändern sich laufend – und mit jeder neuen Komponente entstehen neue Lücken. Deshalb sollten Sie das Audit regelmäßig wiederholen, idealerweise in festen Abständen. So bleibt Ihre Praxis dauerhaft auf einem nachweisbar sicheren Stand, und die Dokumentation ist immer aktuell – falls sie einmal verlangt wird.

Mehr dazu auf der Seite IT-Sicherheitsberatung.